Zitat:
Zitat von Klugschnacker
NADA-Code,
§14.3 Information der Öffentlichkeit
Spätestens zwanzig (20) Tage, nachdem die Entscheidung ergangen ist, dass ein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen vorliegt oder gegen die Entscheidung des Disziplinarorgans kein Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann, soll die für das Ergebnismanagement zuständige Anti-Doping-Organisation die Entscheidung Veröffentlichen und dabei insbesondere Angaben zur Sportart, zur verletzten Anti-Doping-Bestimmung, zum Namen des Athleten oder der anderen Person, der/die den Verstoß begangen hat, zur Verbotenen Substanz oder zur Verbotenen Methode sowie zu den Konsequenzen machen. http://www.nada-bonn.de/fileadmin/us...e_komplett.pdf
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"SOLL!"
Heisst nicht muss! Die können also davon absehen, wenn gewichtige Gründe dagegen sprechen. Hmmm... Da wird er sich sicher was einfallen lassen, der Azt!