Zitat:
Zitat von Jahangir
gemeint war wohl Absatz 6.
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Nöh, Abs. 5
1Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart
werden,...
Wenn einzelvertraglich ne kürzere Frist nur unter bestimmten Voraussetzungen vereinbart werden kann, kann ne längere Frist als die gesetzliche offensichtlich vereinbart werden. Dabei ist dann die Grenze des VI einzuhalten.
Zitat:
Zitat von wodu
Kuendigungsfristen dienen in erster linie den vermeintlich schwaecheren, also dem Arbeitnehmer. Die Grundlage hierzu liegt im Kuendigungsschutzgesetz. Daran muss sich der arbeitgeber halten. Abweichende regelungen sind nur zu Gunsten eines Arbeitnehmers moeglich(z.B im Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag) Diese regelungen duerfen aber niemals schlechter sein als das Gesetz. Eine verlaengerte Kuendigungsfrist ist wie im vorliegenden FAll nicht immer besser, sondern schlechter und wuerde den Arbeitnehmer hindern andere Arbeitsstellen anzutreten. Welcher Arbeitgeber sucht schon in 4 Monaten einen neuen Mitarbeiter? Nein, meist zum naechsten Monat. Das Gesetz sieht demnach fuer Arbeitnehmer stets 4 Wochen vor, waehrend sich der Arbeitgeber an die nach Betriebszugehoerigkeit gestaffelten Fristen halten muss. Meist kann man die Zeit dann mit Resturlaub ueberbruecken.
Viel erfolg
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Sind nette Argumente, die aber mit der tatsächlichen Rechtsprechung nix zu tun haben. Das KSchG ist auf Erhalt des Arbeitsplatzes und nicht auf Wechsel angelegt.