Zitat:
Zitat von Rhing
... und "vielleicht" noch Absatz 5, längere Kündigungsfristen können vereinbart werden. Das Sklaventum ist abgeschafft, kündigen kann man natürlich jederzeit, Wirkung hat das allerdings nur nach Ablauf der Kündigungsfrist.
Mit Halbwahrheiten kommt man da nicht wirklich weiter, wenn man Druck aufbauen will. Der ist im übrigen auch nicht konstruktiv.
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gemeint war wohl Absatz 6. Bevor der Unsinn hier ins Bodenlose abtrifftet: § 622 Abs. 6 BGB:
Zitat:
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Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehnmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.
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Dh, selbstverständlich kann in dem Arbeitsvetrag für den Arbeitnehmer eine längere Kündigungsfrist vereibart werden als die gesetzliche nach § 622 Abs. 1 oder 2 BGB, sie darf nur nicht länger sein, als die für den Arbeitgeber. Höchstgrenze liegt bei 5 Jahren eventuell auch etwas niedriger nach der Rsp. Wenn jemand eine Frist von drei Jahren hat und raus will, kann er sich bei mir melden, wäre ein Fall für das BAG
