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1) + 3) Eben weil es auf die örtlichen Verhältnisse ankommt ist es nicht offensichtlich. Was dann die Behörde wegen des Einschreitenermessens macht, ist ne andere Sache, aber ne gerichtliche Entscheidung sieht anders aus.
2) Mit'm Rad besteht ne erheblich geringere Fremdgefährdung, so dass der Bußgeldkatalog eh nicht bzw. deutlich reduziert zieht. Daraus folgt ja erst mal, dass ein bußgeldpflichtiges Verhalten auch nach Meinung der Behörde vorliegt und die Strafzumessung ne andere ist. Bei der Strafzumessung könnte man Deine Argumentation sicherlich auch gut anbringen, um ggfls. das Bußgeld zu reduzieren, aber raus kommste damit nicht, wenn die Behörde nicht will. Als Verteidiger würd ich deshalb die Story natürlich auch bringen.
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