Zitat:
Zitat von Pascal
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Genau:
Urheberrechtsgesetz:
"
§ 2 Geschützte Werke
(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
§ 15 Allgemeines
(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere
1. das Vervielfältigungsrecht (§ 16),
2. das Verbreitungsrecht (§ 17),
3. das Ausstellungsrecht (§ 18).
§ 106 Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke
(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar. "
Die Autoren bzw. Eigentümer der Werke (Zeitungen, Bund), von denen Guttenberg abgeschrieben hat, stellten nur bislang keine Anzeige (wer genau Anzeige erstattete, wäre interessant zu wissen) aufgrund von Opportunitätserwägungen und lobbyistischem Denken. Der Minister wird künftig einigen auf besondere Weise verpflichtet sein und sich sicher gerne revanchieren.
-qbz