Zitat:
Zitat von frechdachs
dass dies weder zur sprache kommt, der führerschein nicht zur debatte steht.
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Selbstverständlich steht der Führerschein zur Debatte:
"Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist,
so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.
§69 StGB, dazu auch §3 StVG. Stichwort charakterliche Nichteignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs. Neben dem Entzug der Fahrerlaubnis kann auch "nur" eine MPU angeordnet werden um diese zu behalten.