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Zitat von tandem65
Blauer Lollie Bundesstraße in greifbarerer Nähe, also steht der Lollie zurecht
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Hat damit nichts zu tun, der Lolli steht auch an einzelnen Radwegen die nicht an einer Straße liegen. Auch hat er nichts damit zu tun ob der Radweg Vorfahrt hat, dabei geht es nur darum ob er erkennbar zu einer Straße gehört oder nicht.
Ein Radweg hat z.B. auch dann Vorfahrt wenn er an einer Straße liegt und nicht mit dem blauen Lolli als benutzungspflichtig gekennzeichnet ist. Das Vorfahrtsrecht begründet sich alleine in der Zuordnung zur Straße.
Liegt ein Radweg fernab einer Straße hat er keine Vorfahrt und das Thema Benutzungspflicht ist hinfällig da es eh keine Straße gibt auf die er widerrechtlich ausweichen könnte.
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Dies bedeutet aber noch lange nicht daß die StVO auf Feld- und Waldwegen nicht gilt. Hier wird nur das Vorfahrtsrecht von Feld- und Waldwegen gegenüber Straßen geregelt! Treffen 3 gleichberechtigte Wege aufeinander gilt wieder rechts vor links oder eine Regelung durch Verkehrszeichen.
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Jetzt schmeiß nicht da auch wieder Dinge durcheinander. Selbstverständlich gilt die StVO auf Feldwegen, genauso wie auf Parkplätzen, Hauseinfahrten und überall wo ohne Absperrung Verkehrsteilnehmer (erlaubt oder nicht) hinfahren können.
Unabhängig davon ist die Frage ob die Vorfahrtsregelungen auf Feldwege Anwendung finden. Wenn du dir mal die Urteile anguckst geht es dabei dann immer darum ob die "Straßencharakter" haben oder nicht, genau wie die Wege auf Parkplätzen. Sind es reine Wege und keine Straßen finden die Vorfahrtsregelungen keine Anwendung - auch wenn immer noch die StVO, hier dann nämlich §1 gilt. Wenn sich Wege kreuzen ist es noch lange keine Kreuzung.
Google doch mal danach und du wirst feststellen dass eine Annahme mit rechts vor links nicht automatisch zutrifft. Da gibt es dann so "lustige" Fragestellungen ob jemand der ein Fahrrad schiebt Vorfahrt haben kann oder als Fußgänger gilt. :p
Leider nicht eindeutig, was es in der Praxis nicht einfacher macht.
