Zitat:
Zitat von LidlRacer
Die Lage ist eindeutig:
(1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht,
1. wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist (Zeichen 205, 206, 301, 306) oder
2. für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen.
(1a) Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter dem Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt."
Mehr Ausnahmen von Rechts-vor-Links gibt es nicht.
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Noch eine Ausnahme: Wer eine verkehrsberuhigte Zone (vulgo Spielstraße) verläßt muß warten, auch wenn er von rechts kommt.
Nach Verwaltungsverordnung sollte die Situation nicht auftreten, da das Ende der Zone deutlich vor der Kreuzung liegen sollte, aber wie wir von der Radwegbenutzungspflicht wissen, klafft zwischen "eigentlich" und der Realität immer noch eine Lücke.