Zitat:
Zitat von neonhelm
Ne, sie hat zwei von vier zu fahrenden Radrunden geschafft, also gut 50km, bevor sie 'zwangsgelaufen' wurde.
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Schlimm genug ...
Diesbezüglich :
Zitat:
Zitat von Flow
Ich denke, damit sind die Quali-Anforderungen für's Prädikat "bemerkenswert bekloppt" hinreichend erfüllt worden ...
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... würde ich dann nach §23 StGB verfahren und den Versuch als strafbar betrachten ...
Zitat:
§ 23
Strafbarkeit des Versuchs (1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.
(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).
(3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, daß der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).
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Ob Abs. 3 trägt, bin ich mir nicht sicher ...
Insofern bleibt das :
in vollem Unfang bestehen !