Ein Radweg darfst Du benutzen, musst es aber nicht.
Wenn ein Radweg allerdings ein Blauschild bekommt, dann wird er benutzungspflichtig. Du darfst dann nicht mehr auf der Straße fahren.
"Normaler" Radweg: Nicht benutzungspflichtig.
"Benutzungspflichtiger" Radweg: Benutzungspflichtig.
Leider ist gängige Praxis, alle Radwege mit Blauschild zu versehen und diese dadurch benutzungspflichtig zu machen. Dies ist vom Gesetzgeber und Bundesregierung aber so nicht (offiziell) beabsichtigt.*
* Interessant dazu die
Aussage vom Staatssekträr Kasparick zu Radwegen:
Zitat:
Zitat von Bundesregierung
Wir haben in Deutschland keine Radwegebenutzungspflicht.
Das ist offensichtlich noch ein Relikt aus dem alten Stand der alten Straßenverkehrsordnung. Wir haben mit der Novelle ausdrücklich gesagt: Eine Benutzungspflicht muss zwingend begründet werden im Einzelfall.
Also eine Stadt sagt, prinzipiell gibt es keine Benutzungspflicht, aber an bestimmten Straßen, an bestimmten Kreuzungen müssen wir aus Verkehrssicherheitsgründen eine Regelung treffen, die die Verkehre beispielsweise auseinanderzieht so dass der Radfahrer eben auf der Radspur fährt und der motorisierte Verkehr auf der Fahrbahn.
Die Straßenverkehrsordnung sagt: die Benutzungspflicht eines Radweges muss im Einzelfall erfolgen und sie muss zwingend begründet sein. Es reicht also nicht, dass da irgendein Stadtplaner sagt: Ich stell da mal ein blaues Schild hin.
Allmählich spricht sich diese Gesetzeslage herum. Das führt nämlich dazu, was wir beobachten können, dass der ein oder andere Radfahrer vor die Verwaltungsgerichte zieht, und sagt: Ich will aber das blaue Schild hier weg haben. Und dann muss die kommunale Behörde nachweisen, warum das zwingend erforderlich ist - und wir haben eine zunehmende Zahl von Fällen, wo die Verwaltungsgerichte die Benutzungspflicht wieder aufheben.
Also, deswegen sage ich nochmal, in der Zuständigkeit abgeschichtet, was ist Sache des Bundesgesetzgebers: Der Bundesgesetzgeber hat gesagt: es gibt keine Benutzungspflicht - es sei denn, in begründeten Einzelfällen. Zuständig für die Anordnung dieser Einzelfälle ist nicht mehr der Bund, sondern sind die Bundesländer, und die müssen dafür sorgen, im Gespräch mit den Kommunen, dass man zu vernünftigen, zielorientierten Stadtplanungen kommt.
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