Anscheinend ist §25 der StVO kaum bekannt:
"Fußgänger ...
außerhalb geschlossener Ortschaften müssen sie am linken Fahrbahnrand gehen, wenn das zumutbar ist."
Weiß nicht, ob man in diesem Fall von einer "Fahrbahn" sprechen kann.
Zumindest gibt es gute Gründe, links zu gehen.
Sollte es sich dagegen um einen "kombinierten Rad- und Fußweg" handeln, gilt:
"Radfahrer müssen auf kombinierten Rad- und Fußwegen besondere Rücksicht auf Fußgänger nehmen. Insbesondere bei unklarer Verkehrslage muss der Radfahrer mit dem Fußgänger Blickkontakt zur Verständigung aufnehmen. Die Radfahrgeschwindigkeit ist so zu reduzieren, dass sofort gefahrlos angehalten werden kann. Dabei muss der Radfahrer stets mit Unaufmerksamkeiten oder Schreckreaktionen des Fußgängers rechnen. Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht in Oldenburg einer Radfahrerin nach einem Unfall mit einem Fußgänger Schadenersatz und Schmerzensgeld verweigert (OLG Oldenburg, Az. 8 U 19/04/04, NJW-RR 2004, 890)."
http://www.pdeleuw.de/fahrrad/urteil...ehwegbenutzung