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Wenn ich auf die Handhabung der Kündigung Jörg Barions durch Wisser & Co. eingehe, soll dadurch nur exemplarisch die schlechte Arbeit der beiden dargestellt werden.
@ Arne:
Das Kündigungsschutzgesetz findet auf leitende Angestellte gar keine Anwendung. Das ist richtig. Darauf habe ich aber auch überhaupt nicht abgestellt. Bei der DTU besteht beziehungsweise bestand kein Kündigungsschutz, weil der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz erst ab einer Mindestzahl von Arbeitnehmern greift.
Das sind seit dem 1.1.2004 mindestens zehn Vollzeitarbeitnehmer (vereinfacht dargestellt; die jeweiligen regelmäßigen Wochenstunden werden bei bis zu 20 Stunden als 0,5 Arbeitnehmer und bei bis 30 Stunden als 0,75 Arbeitnehmer berücksichtigt).
Laut Aussage von Jörg Barion lag für ihn bei der DTU die Mindestzahl von Arbeitnehmern nicht vor. Bei Arbeitsverhältnissen, die vor dem 31. Dezember 2003 abgeschlossen wurden (das war hier der Fall) waren nur mindestens fünf Arbeitnehmer erforderlich. Ich weiß nicht, wie viele Arbeitnehmer die DTU zum Zeitpunkt der Kündigung hatte. Wären das wenigstens fünf Arbeitnehmer gewesen (wovon ich eigentlich ausgehe), dann hätte das Kündigungsschutzgesetz Anwendung gefunden.
Nur, darum geht es letztlich überhaupt nicht, weil selbst beim Eingreifen von Kündigungsschutz selbstverständlich auch ordentlich gekündigt werden kann und in der Regel auch wird.
Es gibt keine zwingende juristische Veranlassung ein Arbeitsverhältnis außerordentlich zu kündigen, außer die ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen. Selbst dann kann man außerordentlich mit einer sozialen Auslauffrist kündigen.
Es ist bezeichnend, dass auf die von mir dargestellte menschliche Komponente überhaupt nicht eingegangen wird. Ein eingehen auf die anderen Gesichtspunkte habe ich überhaupt nicht erwartet.
Geändert von Jahangir (04.11.2010 um 21:24 Uhr).
Grund: kleiner juristischer Fehler;-)
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