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Alt 12.10.2010, 15:40   #1430
Klugschnacker
Arne Dyck
triathlon-szene
Coach
 
Benutzerbild von Klugschnacker
 
Registriert seit: 16.09.2006
Ort: Freiburg
Beiträge: 24.494
Die "strikt liability" ist ein Anscheinsbeweis. Wenn etwas nach Doping aussieht, wird Doping als Tatsache angenommen, es sei denn, der Athlet beweist das Gegenteil.

An die Zulässigkeit eines Anscheinsbeweises sind hohe Anforderungen zu stellen, denn er enthält eine Umkehr der Beweislast und eine Abkehr vom Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten". Das sind in einem Rechtsstaat keine Kleinigkeiten. Es muss also ein deutlicher und überzeugender Anschein sein.

Ist der Anschein des vorsätzlichen, bewussten Dopings bei einer Menge von 0,000.000.000.050 Gramm Clenbuterol ausreichend gegeben? Und was ist mit dem Zehntel dieser Menge, oder einem Tausendstel? Genügt das immer noch für einen Anscheinsbeweis?

Ich habe keine Antworten auf diese Frage, möchte aber darauf hinweisen, dass hier ein grundsätzliches Problem besteht. Mir liegt es fern, Contador zu verteidigen (ausgerechnet!). Man darf Indizien nicht mit Beweisen verwechseln.

Grüße,
Arne
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