Wie schon gesagt, die Rechtslage ist klar. Der Bundespräsident ist im Gesetzgebungsverfahren nicht mehr als ein Staatsnotar, der bloß schaut, ob alles seinen ordentlichen Gang gegangen ist.
Die Praxis hingegen, zumindest seit Herrn Rau, ist verwässert und mE nicht vom Grundgesetz gedeckt. Die jeweiligen Amtsinhaber versuchen einfach, ihr meist wirkungs- und folgenloses Amt (wie es eben vom GG gewollt ist) durch zusätzliche Kompetenzen aufzupeppen und so ihr Selbstwertgefühl zu steigern.
Mit der von Dir zitierten Evidenzkontrolle kann letztlich aber doch nichts Anderes gemeint sein als die von mir oben erwähnte Stirnbandtheorie. Wenn ein Gesetz
evident verfassungswidrig ist, wird man einen Bundespräsidenten nicht zur Ausfertigung zwingen können. Aber wann gab es denn mal ein evident verfassungswidriges Gesetz?
Jetzt aber zurück in die angeschlossenen Funkhäuser zum eigentlichen Thema: Die Bundesversammlung hat also die Wahl zwischen einem Osnabrücker und einem Rostocker. Da wird es Zeit für mich, nach Australien auszuwandern.
