Zitat:
Zitat von Rhing
An diese Regelung hat sich jeder Verkehrteilnehmer, also auch Radfahrer, zu halten, wenn keine Ausnahme vorliegt...
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Du sagst, dass §27 die einzige Ausnahmeregelung ist, aber gehst nicht auf §2 IV ein: "nebeneinander dürfen sie [die Radfahrer] nur fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird."
Der passt in Deine Argumentation nicht hinein. Das ist dann doch auch eine Ausnahme bzw. Erlaubnis solange nebeneinander zu fahren, solange keine Behinderung vorliegt. Wann nun einen Behinderung vorliegt, ist dann ja wieder ein anderes Thema. (Da stimme ich Dir voll und ganz zu).
Ich denke allerdings auch, dass diese Regel nicht für Bundesstraßen gedacht ist, sondern für einsame Wirtschaftswege, in denen Oma und Opa nebeneinander hergurken und dann halt zur Seite fahren müssen, wenn ein Trecker kommt, aber wenn sie freie Fahrt haben, können sie halt ein bißchen miteinander quatschen.
Edit: Was ich eigentlich aber wirklich witzig finde ist, dass Inliner auf dem Fußweg (sofern vorhanden) oder auf der Straße links fahren müssen.