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Szenekenner
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Der Grundsatz steht in § 2 Abs 1 StVO: Fahrzeuge müssen die rechte Fahrbahn benutzen und dort ist dann gem. Abs. 2 „möglichst weit rechts zu fahren“, und zwar „nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit“.
An diese Regelung hat sich jeder Verkehrteilnehmer, also auch Radfahrer, zu halten, wenn keine Ausnahme vorliegt. Die steht in § 27 für Verbände, dort steht in Absatz 1 Satz 2, dass „mehr als 15 Radfahrer … einen geschlossenen Verband bilden“ dürfen und dass sie „dann … zu zweit nebeneinander auf der Fahrbahn fahren“ dürfen. Andere Ausnahmeregelungen gibt es nicht. Im Umkehrschluß: Es gilt der Grundsatz, dass sie es eben nicht dürfen, sondern gem. § 2 II StVO möglichst weit recht zu fahren haben und zwar unabhängig davon, ob sie jemand behindern (Gegenverkehr, Überholtwerden, …). Auf die (möglicherweise sinnvolle) Frage, ob sie jemand behindern, kommt es also gar nicht an. Mag nicht jedem passen, mir auch nicht immer und ich halte mich auch nicht immer dran. Wir können auch gerne diskutieren, ob die StVO-Regelung sinnvoll ist, aber sie ist so.
Nebenbei: Wenn 2 Radfahrer nebeneinander fahren, müsste der überholende Autofahrer nicht 1,5 – 2 m Abstand vom rechten, sondern vom linken Radfahrer einhalten. Sonst gefährdet er Leib und Leben des linken Radfahrers. Im Fall der Verletzung bzw. des Todes macht sich der Autofahrer sonst strafbar. Wahrscheinlich wird beim Autofahrer dann strafmildernd zu berücksichtigen sein, dass die Radfahrer StVO-widrig nebeneinander gefahren sind, aber „reif“ ist er trotzdem und zivilrechtlich (nicht voll) schadensersatzpflichtig. D.h. aber nach der Rechnung von Siggi: 1 m Randabstand für den rechten Radler vom Straßenrand, 1 m Radbreite, 1 m Abstand zum linken Radler, da dieser Radler wegen seiner geringeren Gefährlichkeit auch nach der Rspr vermutlich nicht 1,5 – 2 m Abstand wie der Autofahrer vom rechten Radler einhalten muß, und noch mal 1 m Radbreite: macht 4 m. Davon muß der Autofahrer dann 1,5 – 2 m Abstand einhalten plus Autobreite = 2,5 m macht 8,5 m und 1 m zur linken Straßenseite macht eine notwendige Straßenbreite von 9,5 m, um überhaupt überholen zu können, ohne gegen die StVO zu verstoßen. Unterstellt man, dass 1,5 m Abstand vom linken Radler in der jeweiligen Situation ausreichen und sein PKW nur 2 m breit ist, reichen 8,5 m. Nur wenn diese Straßenbreite gegeben wäre, hätte Siggi nach seiner eigenen Argumentation über die Behinderung recht, mal abgesehen davon, dass er § 2 und die Ausnahmeregelung des § 27 StVO ignoriert, die aber sowieso gelten.
Ich würd’ im Übrigen auch bezweifeln, dass die Rspr im kurzzeitigen Abbremsen oder Ausweichen keine Behinderung sehen würde. Kommt es zu einer gefährlichen Situation, gilt „ 1 II: „Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.“ Gefährdungen sind also vollständig auszuschließen, nur Behinderungen sind zulässig, wenn sie nach den Umständen unvermeidbar sind. Abgesehen davon, dass die Behinderung durch hintereinanderfahren einfach zu vermeiden ist, was ja hier bestritten wird, liegt immer dann, wenn ein Unfall passiert, wenn also das Problem auftritt, natürlich eine Gefährdung vor. Sonst wäre ja der Unfall nicht passiert.
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