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triathlon-szene.de | Europas aktivstes Triathlon Forum - Einzelnen Beitrag anzeigen - Gesetzeslage Fahren im Pulk und Radwegepflicht
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Alt 24.08.2007, 09:44   #4
Volkeree
Szenekenner
 
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Registriert seit: 02.11.2006
Ort: Mönchengladbach
Beiträge: 4.916
Zitat:
Zitat von RibaldCorello Beitrag anzeigen
Kolonnenfahren:

Ab 15 Radfahrern darf nebeneinander gefahren werden.
Stimmt. Aber ohne es jetzt nachgelesen zu haben, nur in Zweierreihen!
Zitat:
Zitat von RibaldCorello Beitrag anzeigen
Radwegepflicht:

Eine Benutzungspflicht von Wegen neben der Strasse gibt es laut Strassenverkejrsordnung nur für blau ausgeschilderte Strecken. Diese müssen bestimmte Qualitätsmaßstäbe erfüllen, unter anderem mindestens 1,5 Meter breit sein. Auch wenn ein Radweg nicht zumitbar ist weil er beispielsweise Schlaglöcher aufweißt, dürfen Radfahrer auf die Strasse ausweichen.
Das ist so rechtlich nicht ganz richtig.
1. Nur bei den blauen Schildern gilt Benutzungpflicht - also richtig.

2. Rein rechtlich musst du aber auch Radwege nutzen, die nicht ganz so gut sind und auch nicht 1,5 m breit sind.
Es gibt eine Novelle von 1997 oder 98, die die Komunen dazu verpflichtet, nur solche Radwege mit dem blauen Schild auszuschildern, die in gutem Zustand und 1,5 m breit sind. Das hat aber die wenigsten Komunen gestört. Wenn du jetzt einen Radweg nicht nutzt, der deiner Meinung nicht ok ist, bekommst du erst mal ein Verwarngeld (oder du lehnst es ab) und später entscheidet der Richter darüber.
Der eigentlich richtige Weg wäre, du legst gegen die Ausschilderung des schlechten Radwegs Widerspruch ein und die Gerichte entscheiden, ob das blaue Schild weg muss.

In der Praxis werden dich aber wohl die wenigsten Polizisten auf einen unbefahrbaren Radweg zwingen.

Volker
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