@DasOe:
Zitat:
|
Bis zum Abschluss des Verfahrens nach dieser Ordnung ist niemand befugt, Informationen darüber an Dritte weiterzugeben.
|
Wann gilt das Verfahren als abgeschlossen? Der Athlet hat sein Vergehen gestanden und auf die Öffnung der B-Probe verzichtet. Eine namentliche Nennung kann daher erfolgen, ohne gegen eine Regel zu verstoßen.
Grüße,
Arne