Zitat:
SpO:
§ 7.1.3 Wenn eine Umkleidezone und/oder Tütenablage für die Rad- und Laufbekleidung eingerichtet wird, so hat sich an dem Teilnehmer zugewiesenen Radstellplatz mit Ausnahme der Radschuhe, des Helmes, der Startnummer und ggf. einer Brille kein weiterer Ausrüstungsgegenstand zu befinden.
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Hauptsatz:
"an dem Teilnehmer zugewiesenen Radstellplatz hat sich kein weiterer Ausrüstungsgegenstand zu befinden."
Ich lese hieraus, dass es nicht gestattet ist, Gegenstände am Fahrrad zu deponieren.
Außnahme hierzu:
"mit Ausnahme der Radschuhe, des Helmes, der Startnummer und ggf. einer Brille".
Radschuhe, Helm, Startnummer und Brille dürfen also am Rad deponiert werden.
All dieses gilt natürlich nur dann,
"Wenn eine Umkleidezone und/oder Tütenablage für die Rad- und Laufbekleidung eingerichtet wird".
Ich sehe darin noch immer nur ein Verbot weiterer Gegenstände am Rad zu deponieren und kein Gebot der aufgezählten. Ansonsten hätte ich ja auch meine Radschuhe nicht in den Wechselbeutel stecken dürfen.
Wenn ich mich irren sollte und zwei Semester (Einführung in die) mathematische Logik nicht ausreichen, um die Satzkonstruktionen der SpO zu entwirren, dann sollte man diese bei Gelegenheit mal etwas entflechten.
Gruß Torsten