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Das wird leider überall falsch verbreitete. Die Benutzungspflicht bestand bisher und auch in Zukunft überall dort, wo sie durch ein blaues Radwegschild ausgwiesen wird. Die Ausschilderung soll eigentlich eine Ausnahme sein, also nur dort angeordnet werden, wo es für die SIcherheit der Radfahrer unverzichtbar ist. Wenn ein Schild steht, ist die Pflicht aber da, auch wenn es zu Unrecht steht. Man kann es aber relativ leicht vor Verwaltungsgerichten wegklagen. :-)
Die Benutzungspflicht entfällt dann, wenn die Benutzung unzumutbar ist. Etwa wenn im WInter nicht geräumt wurde, Fußgänger den Weg blockieren, Autos darauf parken u.s.w.
Gruß
Hendrik, Radwegablehner
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