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Zitat von Pascal
Wenn nun der Verteidiger die Einholung eines Gutachtens beantragt, tut er dies sicher in der Annahme, das Gutachten könne einen "positiven Einfluss" bewirken. Das ist auch mein "Unbehagen" bei der Vorgehensweise.
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Dein Unbehagen kann ich nicht ganz nachvollziehen. Es ist doch selbstverständlich, dass die Verteidigung in der Hauptverhandlung alle entlastenden Umstände vorträgt. Dazu ist sie doch gerade da. Sogar die Staatsanwaltschaft könnte u.U. verpflichtet sein, ein solches Gutachten zu beantragen, da sie alle be- und entlastenden Umstände zu ermitteln und zu berücksichtigen hat (§ 160 Abs. 2 und 3 StPO).
Zudem glaube ich nicht (ohne entsprechende Statistiken zu kennen), dass die Mehrzahl der psychiatrischen Gutachten zu Feststellung einer verminderten Schuldfähigkeit oder der Schuldunfähigkeit führt.
Zitat:
Zitat von docpower
Hier sind wir konfrontiert mit einem ungehemmten zum Tode führenden Gewaltausbruch "face to face", das nennt sich meines Wissens Mord.
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Bitte Vorsicht mit solchen Details. Mord ist es nur, wenn mindestens eines der Mordmerkmale des § 211 StGB vorliegt, also "aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken".
Das festzustellen, ist oft genug sehr schwierig. So ist z.B. nicht jede gewaltsame Tötung schon "grausam" iSd. § 211 StGB, auch wenn man denken könnte, dass eine Tötung immer grausam ist, nicht jede Tötung erfolgt "aus niedrigen Beweggründen" iSd. § 211 StGB, auch wenn man denken könnte, dass jede Tötung aus solchen Beweggründen erfolgt.