Allerdings muss ich noch erwähnen, dass es für § 97a II Urheberrechtsgesetz gegenwärtig nur eine einzige Entscheidung gibt. Die Abmahnkanzleien scheinen die Vorschift zu meiden, wie der Teufel das Weihwasser.
Man muss als Abgemahnter (die Vss. des 97a II vorausgesetzt) nur laut 97a II rufen und schon sind die Abmahnkanzleien mit 100,00 zufrieden und vermeiden jeden weiteren Streit. Wenn jemand von euch abgehmant wird und eine Rechtsschutzversicherung hat, dann Bescheid geben. Jemand würde mal gerne eine Feststellungsklage über die Rechtmäßigkeit der Anwaltskosten, die über Euro 100,00 hinausgehen, führen. Da müssen mal ein paar Koordinaten gesetzt werden;-)
Huch, jetzt habe ich hier aber vielleicht gerade unlautere Werbung gemacht und werde noch von meiner unnützen Kammer abgemahnt

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Cengiz