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Zitat von dude
Da eidesstattliche Versicherungen vor einer Behoerde nicht grundlos abgegeben werden koennen, sind solche Erklaerungen gegenueber Veranstaltern folgenlos. Gibt es andere Moeglichkeiten?
Wie sieht es mit der durchsetzbarkeit von Vertragsstrafen aus, die z.B. der Schweizer 70.3-Veranstalter Teil seiner Atheltenvertraege macht?
Gruss
dude
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Ist es nicht eh in 99% der Fälle folgenlos, da man selbst Leuten die positiv getestet werden die wissentliche Einnahme nicht nachweisen kann? Gerade aus diesem Grund ist doch im Sport die Beweislast umgekehrt.
Will man nun strafrechtlich gegen so jemanden vorgehen, dann gilt wieder in dubio pro reo und er wird sagen: "War in den NEMs!"
Also kann man höchstens noch wegen Fahrlässigkeit was machen, aber da kommt doch dann auch nicht mehr als ein erhobener Zeigefinger bei rum.
Letzlich würden durch sowas nur noch weniger Doper auspacken, da sie dann ja strafrechtlich schlechter da stehen. (ok, da eh keiner auspackt ändert das nix)
FuXX