Jetzt wird es aber echt kompliziert.
Also wie oben angeführt, kann m.E. nach Doping zuerst mal auf keinen Fall Wirtschaftskriminalität sein, dass jetzt hier zu erklären dauert aber echt zu lange. Wen es interessiert, 74c GVG gibt einen Überblick was in der Bundesrepublik unter Wirtschaftskriminalität verstanden wird.
Doping ist deshalb kein Betrug, weil vermutlich nie der subjektive Tatbestand vorliegen dürfte.
Die Doper dopen eben nicht für Geld sondern für den sportlichen Erfolg.
Wie schon vorher irgendwo geschrieben, müsste in einem Strafverfahren der Ankläger (Staatsanwaltschaft) beweisen, dass der Sportler nicht nur den Stoff im Körper hatte, sondern ihn sich bewußt zugeführt hat in der Absicht sich einen Vermögensvorteil dadurch zu schaffen, dass er einen andern (Veranstalter) täuscht und dadurch bei diesem einen Irrtum erregt, der zu einer ihn (einen dritten fällt hier aus) begünstigenden Vermögensverfügung veranlasst.
Alle weiteren strafrechtlich Probleme will ich mal außen vor lassen. Aber es scheitert schon an der Zahnpasta
