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Zitat von Hugo
jo preise festlegen kannst wie du magst, kannst aber nicht sagen dass du mich nicht bedienst oder mir nix verkaufst weil du mich nicht mags. das sind zwei zieml. unterschiedliche fälle, wenn sie auch letztlich das gleiche resultat haben.
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Soweit es mir bekannt ist, kann der Einzelhändler das wohl.
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Zitat von Hugo
mit dem gleichbehandlungsgesetz hätte n guter anwalt leichtes spiel die brötchen einzuklagen. klar das beispiel is trivial, aber in anderen maßstäben war das alles schonmal da.
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Ein solches Gesetz kenne ich nicht.
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Zitat von Hugo
in dem moment wo der bäcker n schaufenster hat und in dem schaufenster n brötchen liegt an dem n preisschild hängt unterbreitet er jedem der vorbei kommt ein angebot(näml. dieses brötchen für X-euro). nimmt ein passant das angebot an, äußert also seine kaufabsicht liegt ein vertragsverhältnis vor von dem der verkäufer normalerweise nicht einfach zurück treten kann. in dem moment is der käufer dem händler gegenüber verpflichtet den kaufpreis zu erstatten und der händler wiederum verpflichtet das brötchen zu übergeben.
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Der Kaufvertrag sind vier Willenserklärungen, auch vereinfacht geschrieben.
1. Ich biete das Brötchen im Schaufenster (Verkäufer)
2. Käufer: Ich möchte dieses Brötchen kaufen
3. Verkäufer: Ok, ich verkaufe dir das Brötchen für.... oder auch ncht
4. Käufer: Ich nehme das Brötchen und zahle es
Was anderes ist es, wenn der Verkäufer das Brötchen für 10 Cent im Schaufenster anbietet, es dir dann aber nur für 50 verkaufen will. Dieses Recht hat er zwar auch, das könnte aber unlauterer Wettbewerb sein.
Volker
ps. jetzt sind wir mal wieder etwas vom Thema abgekommen