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Bzgl Einzelhandel muss man ja bspw noch differenzieren zwischen einzigem Laden weit und breit und einem kleinen Laden mitten in der Stadt.
Die Grundrechte (hier Gleichheitssatz) wirken nur in dann (auch dann nur mittelbar) in die privatrechtliche Beziehung ein, wenn einer von beiden eine sehr starke Monopolsstellung hat. Es gibt dann möglicherweise einen sogenannten "Kontrahierungszwang".
Bei staatlichen Einrichtungen gilt ja sowieso das Diskriminierungsverbot, bei nicht staatlichen wird das, so weit ich mich erinnere, über die sittenwidrige Schädigung geregelt, bei zB Monopolmissbrauch. Unter die Geschäfte mit möglichem Kontrahierungszwang sind öffentliche Versorgungsleistungen zu nehmen. Ob da auch Kultur- oder Sportveranstaltungen drunterfallen weiß ich nicht. Möglich wär's.
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