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Ne, tu ma nich, PMP.
'türlich steht das in den Bedingungen so drin. Die Bedingungen sind Vertragsbedingungen und die gelten zwischen den Vertragspartnern, dem Versicherer und dem Halter und eben nicht dem geschädigten Dritten. Da ist natürlich Vorsatz ausgeschlossen. Das kann aber einen direkten gesetzlichen Anspruch gegen Dritte, hier den Geschädigten, nicht entfallen lassen, der gem. § 115 VVG besteht. Dazu regelt § 117 I VVG:
Ist der Versicherer von der Verpflichtung zur
Leistung dem Versicherungsnehmer gegenüber ganz oder teilweise frei, so bleibt gleichwohl seine
Verpflichtung in Ansehung des Dritten bestehen.
Der 3. kann seinen Anspruch also auch dann geltend machen, wenn eine Haftung wegen Vertragsausschlüssen ausgeschlossen ist.
Wenn der Versicherungsvertrag ausgelaufen ist, können Ansprüche auch nach Ablauf der Übergangsfrist, nach der der Versicherer nicht mehr haftet, gegenüber dem Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen geltend gemacht werden.
Wenn Halter und Geschädigter vorsätzlich zusammenwirken und einen "Unfall" gemeinsam vorsätzlich herbeiführen, um Werklohn "abzuziehen", d.h. die Versicherung betrügen wollen, sieht das natürlich anders aus. Das ist aber hier nicht gegeben.
Mit Versicherungen habe ich wie gesagt überwiegend gute Erfahrungen gemacht, wenn man auf dem Teppich und sachlich bleibt. Manchmal ist schon etwas Druck nötig. Deren Entscheidung ist natürlich gerichtlich überprüfbar. Das die aber freiwillig "nen Schnaps drauflegen", dürfte "selten" sein. Ich hab's noch nicht erlebt.
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