Zitat:
Zitat von Pascal
Wir hatten vor Jahren auch einmal einen ähnlichen Fall. Ich erinnere mich aber nurmehr dunkel, meine aber es hinge auch vom Alter der Kinder ab. Der zweite Punkt war mit "Verletzung der Aufsichtspflicht der Eltern".
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§828 bgb hat ausreichend googletreffer.
eltern bei kindern die verletzung der aufsichtspflicht nachzuweisen ist ziemlich schwer. es gilt als altersgerecht, wenn zb ein 5jähriger im verkehrsberuhigten wohngebiet "mal alleine mit dem rad loszieht". keine verleutzung der aufsichtspflicht.
ps: wer andere kinder zum kindergeburtstag im haus hat ... sollte die ming-vasen in den schrank sperren und den lichtenstein abhängen.