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Zitat von tandem65
Da fällt Dir persönlich nicht auf, daß 150 Abstand beim Überholen gilt. Der Radfahrstreifen signalisiert dem KfZ+Lenker daß er an der Line fahren darf. Genau das ist schon mal der Fall daß der Streifen signalisiert wer wo bleiben soll.
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Die 1,5 m sind vor allem nötig, wenn es keine solche Trennung gibt, da es dann nicht vorhersehbar ist, ob der Radler einen Schwenk nach links macht (Schlagloch, ...), und man den Sicherheitsabstand braucht. Bei einer klaren Trennung ist dies m.M.n. nicht nötig. Auch wenn der Radweg direkt an der Straße auf dem Fußweg verläuft, sind die 1,5 m nicht erforderlich und werden auch nicht eingehalten.
Zitat:
Zitat von tandem65
Übrigens ist es so daß der Radfahrer vom Steifen runter darf, das KfZ aber nicht auf den Steifen fahren/stehen darf.
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Das gilt nur bei Streifen, die mit durchgezogenem Strich abgetrennt sind ("Radfahrstreifen"). In vielen Fällen ist es aber ein "Schutzstreifen", der mit gestrichelter Linie abgetrennt ist. Diese Sorte kenne ich überwiegend bei uns in der Region, es wird gemacht, wenn die Straße eigentlich zu schmal ist für eine komplett getrennte Radspur. Den Schutzstreifen darf der Autofahrer immer mitnutzen, wenn es Gegenverkehr gibt und keine Radfahrer vor ihm sind - das ist pragmatisch.
Warum bei beiden die 1,5 m beim Überholen vorgeschrieben sind, und bei einem Radweg, der genauso nah an der Straße ist, aber 5 - 10 cm auf den Gehweg hochgesetzt, ist für mich allerdings nicht einleuchtend und völlig unnötig.