Zitat:
Zitat von StefanW.
Als Volksvertreter soll man sich (fast) jeden Mist gefallen lassen?
Wer Recht bricht sollte die Konsequenzen tragen müssen.
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Sicher nicht "jeden Mist", allerdings steht eine gewisse Souveränität im Umgang mit Kritik und auch Ablehnung aus der Bevölkerung jedem Politiker gut. Es mutet schon merkwürdig an, daß Postings, die in ähnlicher, oft aggressiv-verunglimpfenden Art, noch in den 80-ern und 90-ern als normale Karikaturen veröffentlicht wurden ohne daß Kohl oder Strauß überhaupt reagiert hätten, heutzutage so oft gleich zu Anzeigen seitens der Politiker führen. Hat sich die Rechtslage bzgl. Äußerungen über Politiker seither geändert?
Edit: hier konkret aus einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus 2011, zu dem Thema:
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Vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit umfasst sind zum einen Meinungen, das heißt durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägte Äußerungen. Sie fallen stets in den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, ohne dass es dabei darauf ankäme, ob sie sich als wahr oder unwahr erweisen, ob sie begründet oder grundlos, emotional oder rational sind, oder ob sie als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt werden (vgl. BVerfGE 90, 241 <247>; 124, 300 <320>). Sie verlieren diesen Schutz auch dann nicht, wenn sie scharf und überzogen geäußert werden (vgl. BVerfGE 61, 1 <7 f.>; 90, 241 <247>; 93, 266 <289>). Der Meinungsäußernde ist insbesondere auch nicht gehalten, die der Verfassung zugrunde liegenden Wertsetzungen zu teilen, da das Grundgesetz zwar auf die Werteloyalität baut, diese aber nicht erzwingt (vgl. BVerfGE 124, 300 <320>). Neben Meinungen sind vom Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG aber auch Tatsachenmitteilungen umfasst, soweit sie Voraussetzung für die Bildung von Meinungen sind beziehungsweise sein können. Nicht mehr in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG fallen hingegen bewusst oder erwiesen unwahre Tatsachenbehauptungen, da sie zu der verfassungsrechtlich gewährleisteten Meinungsbildung nichts beitragen können (vgl. BVerfGE 61, 1 <8>; 90, 241 <247>). Allerdings dürfen die Anforderungen an die Wahrheitspflicht nicht so bemessen werden, dass darunter die Funktion der Meinungsfreiheit leidet. Im Einzelfall ist eine Trennung der tatsächlichen und der wertenden Bestandteile nur zulässig, wenn dadurch der Sinn der Äußerung nicht verfälscht wird. Wo dies nicht möglich ist, muss die Äußerung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes insgesamt als Meinungsäußerung angesehen werden, weil andernfalls eine wesentliche Verkürzung des Grundrechtsschutzes drohte (vgl. BVerfGE 90, 241 <248>; stRspr).
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Ist natürlich eine gute Einnahmequelle, weil die meisten nicht vor Gericht ziehen, um dort ihre Meinungsfreiheit bestätigt zu bekommen, sondern klein beigeben (
wer es doch tut, bekommt übrigens meistens Recht). Aber gleich Polizei vor der Tür grenzt nun mal arg an Einschüchterung von Kritikern - diesen Eindruck sollten die Damen und Herren da oben auch mal bedenken, bevor sie gleich an Anzeige denken, wenn Hinz oder Kunz etwas postet, was ohne die Anzeige möglicherweise kaum jemand mitbekommen würde...