Also ich sehe die Eilentscheidung in Teilen auch kritisch, weil sie feststellt, dass der Weg über ein Vereinsverbot korrekt wäre, um ein Presseerzeugnis zu verbieten.
Zitat:
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„Zwar bestehen keine Bedenken gegen die Anwendbarkeit des Vereinsgesetzes auf die in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung organisierte und als Presse- und Medienunternehmen tätige Antragstellerin zu 1. Alles spricht auch dafür, dass die Verbotsverfügung formell rechtmäßig ist.“
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Maike Gutsche, eine Juristin, schreibt dazu:
Zitat:
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"Was hier gemeint ist, ist, dass das Vereinsrecht auch auf eine GmbH anwendbar ist, die Zeitschriften oder Zeitungen herausgibt. Nicht adressiert wird aber leider vom Gericht – und ich hoffe, das wird es im Hauptsacheverfahren noch oder spätestens dann vor dem Bundesverfassungsgericht, sollte es dazu kommen – die heikle Frage der Anwendung des Vereinsrechts zur Umgehung von presserechtlichen Vorschriften und der Gesetzessystematik in Bezug auf Presse- und Medienerzeugnisse, die die Presse- und Meinungsfreiheit in Deutschland besonders schützen und sichern sollen. Diesen Punkt halte ich aber für zentral.
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