Zitat:
Zitat von Schwarzfahrer
Interessant, daß in Art. 3 GG es um "religiöse und politische Anschauung" geht, im AGG aber nur noch um "Religion oder Weltanschauung" (Angenommen die Zitate sind komplett). Soll da wirklich unterschiedliches gemeint sein?
Und wie genau ist in der Praxis eine politische Meinung von einer Weltanschauung abzugrenzen? Ist die Zustimmung zu einer Partei, oder gar die Wahl derselben, schon eine Weltanschauung, oder nur eine politische Meinung? Reicht es, zu 60 % einer Partei zuzustimmen, um es als Weltanschauung geltend zu machen, oder müssen es über 90 % sein? Darf man dann jemanden, der zwar die Grünen für doof, aber die AKW-Abschaltung für richtig hält, wegen der politischen Meinung diskriminieren, wenn er aber auch der gesamten Klimapolitik zustimmt, dann nicht mehr, weil es Weltanschauung ist? Als Entscheidung für die Rechtmäßigkeit der von Mo77 zitierten Kundenausschlüsse sehe ich hier noch keine Klarheit.
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Da werden wir HIER auch keine Klarheit schaffen.
Das müssrn Juristen- und ich beneide sie nicht diesbezüglich...
...gut, Augen auf bei der Berufswahl..
