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Zitat von craven
Eine Volksverhetzung nach § 130 StGB liegt vor, wenn der Täter gegen bestimmte Gruppierungen zu Hass oder Gewalttaten aufruft bzw. aufhetzt oder bestimmte historische Ereignisse verleugnet oder verharmlost.
Ich weiss nicht warum du zweimal unbedingt Volksverhetzung ins Spiel bringen willst - selbst die Androhung von Gewalt durch die Mail-Schreiber wird bei weitem nicht unter diesen Abschnitt fallen. Aber hauptsache mal schlimme Dinge in den Raum geworfen?
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Naja, in dem von mir verlinkten Artikel ist die Staatsanwaltschaft ja aktiv wegen dem Verdacht der Volksverhetzung.
Sogar gleich im ersten Satz....
Die Gewaltandrohung finde ich unter aller Sau und wird ja hoffentlich juristisch aufgearbeitet.
Aber darum geht es ja mir nicht. In dem einen Fall wird wegen dem Anfangsverdacht der Volksverhetzung ermittelt. Ich habe mich gefragt ob das in dem anderen Fall dann auch droht. Oder ist es ein Unterschied ob man nicht an Grüne oder AfD'ler verkaufen will.
Moralisch sind es ja evtl zwei paar Dinge. Die AfD ist in Teilen ja gesichert rechtsextrem. Aber gilt dann zb das AGG dann nicht?
Was hab ich denn schlimmes in den Raum geworfen??