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Alt 11.02.2024, 21:39   #8752
qbz
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Registriert seit: 24.03.2008
Beiträge: 12.572
Zitat:
Zitat von Schwarzfahrer Beitrag anzeigen
Ich habe volles Verständnis dafür, daß Menschen in solche Länder nicht zurückgeschickt werden - wenn es sich um "formale" Ablehnungen handelt, also einfach keine Anerkennung, etc. Hierfür ist eine (zeitlich definiert begrenzte) Duldung eine gute Übergangslösung, damit der Betreffende ein anderes Land suchen kann, das ihn aufnimmt.

Aber mir fehlt jedes Verständnis, warum nicht Kriminelle (ich denke nicht an Ladendiebe oder Zechpreller, sondern solche, die sich gegen die körperliche Unversehrtheit anderer Menschen vergehen) auch in solche Länder ohne Zögern zurückgeschickt werden sollten (zumal in den meisten nicht mal akut Krieg herrscht, und auch kaum allzu oft hier begangene Straftaten dort verfolgt werden).
Sollen dann unter Umständen bestimmte Delikte ohne Strafe bleiben oder andere mit Körperstrafen bis zum Tod bestraft werden? Und wie sollen Richter gerecht urteilen, wenn alle Zeugen in Deutschland leben?

Der tragische sog. Ehrenmord an der jungen sich emanzipierenden Hatan Sürücü, Frau u. Mutter, aus Berlin-Kreuzberg bekam z.B. sehr viel Aufmerksamkeit in Berlin und bundesweit. Sie erhielt vom Kreuzberger Jugendamt als junge, alleinerziehende Mutter (mit Kind aus Zwangsverheiratung mit 16) Hilfen und Betreuung (Ausbildung etc.). Der verurteilte jüngste Bruder, der sich als Einzeltäter dargestellt hat, ist direkt nach Verbüssung der Strafe aus der Haft in die Türkei ausgewiesen und abgeschoben worden. Seine zwei älteren Brüder, möglicherweise in die Tat verwickelt, wurden im 1. Verfahren freigesprochen, siedelten nach dem Prozess in die Türkei um, aber der Freispruch wurde in der Revision aufgehoben. Es kam zu keiner weiteren Verhandlung nach Aufhebung des Freispruches in Deutschland und in der Türkei wurden die Brüder von einer Mittäterschaft freigesprochen. Ich denke nicht, dass sich die Opfer einen Prozess im Heimatstaat der Täter wünschen.

Film: Nur eine Frau, Hatan Sürücü

Im Aufenthaltsgesetz sind alle Straftaten mit Strafmaß, wo ein schweres oder besonders schweres Ausweisungsinteresse oder eine zwingende Ausweisung besteht, aufgelistet.

Geändert von qbz (11.02.2024 um 22:19 Uhr).
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