Zitat:
Zitat von Pete0815
Glaube dich schon verstanden zu haben.
In meinem Link wird aber erläutert, dass der Verkürzte nicht von dem Recht Gebrauch machen kann, wenn er zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses den wahren Warenwert kannte.
Umgedreht heißt das für mich der Verkürzte muß unwissend handeln.
Transferiert auf das Beispiel mit einem Warenwert von ~6300€ ist der Verkürzte (Verkäufer) mit ~2200€ mehr als um die Hälfte verkürzt. Diese Regel hätte also Potential um Anwendung zu finden.
Nun greift aber für mich der Ausschluß, dass der Verkäufer (Bevollmächte der Firma) zum Zeitpunkt des Verkaufs (Auftragsbestätigung) den tatsächlichen Warenwert kannte (Er hat diesen Preis wenn auch vielleicht falsch in sein System eingepflegt). Somit kann diese Regel nicht angewendet werden. Der gemachte Fehler durch die falsche Bepreisung wird nirgendwo erwähnt, ist also nicht relevant.
Unerheblich einer spekulierten Rechtslage, sind das Summen die bei einer digitalen Entscheidung schon erheblich schmerzen können und ich bin da sehr bei einer Lösung im Rahmen einer Vernunftslösung da sonst einseitig jemand stark der Gelackmeierte ist.
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Hast du Recht insoweit der Verkäufer gewusst hat das dem Käufer der wahre Werte also die 8.000 Euro bekannt waren