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Zitat von Plasma
Ja.
Die Antwort lautet: Nein. Das gibt unser Asylrecht nicht her, da sie "ledglich" durch "Ehrenmord" bedroht wird. .....
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Bleibst Du bei Deinem Nein, auch angesichts dieser umfangreichen Urteilsbegründung für eine Bewilligung im Falle von drohendem Ehrenmord des österreichischen Asylgerichtshofes. Ich bin mir sicher, mit etwas Recherche vergleichbare Urteile für Deutschland zu erhalten, da die Asylbestimmungen weitgehend identisch sind.
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Es ist daher zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin in der Türkei asylrelevante Gefährdung primär im Zusammenhang mit ihrem Geschlecht (tradierte familiäre Wertvorstellungen) droht, wobei ethnische Komponenten ebenfalls eine Rolle spielen. Infolge einer komplexen Mischlage aus Elementen einer Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe (mögliches Opfer von schweren familiären Übergriffen bis hin zum Ehrenmord aufgrund ihrer Widersetzung im Familienverband unter den hier vorhandenen individuellen Gegebenheiten) bzw ethnischer Verfolgungsaspekten war daher die Flüchtlingseigenschaft nach der GFK zu bejahen. Dass es sich primär um keine staatliche Verfolgung handelt, ändert an diesem Ergebnis nichts, da präventiver Schutz in der Türkei - wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in diesem konkreten Fall nicht hinreichend erlangt werden kann.
Abschließend wird somit festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin aus wohlbegründeter Furcht, asylrelevant verfolgt zu werden, außerhalb der Türkei befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Da auch keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vorliegt, war Asyl zu gewähren
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https://www.refworld.org/pdfid/4b43437f2.pdf