Zitat:
Zitat von su.pa
Eine Bekannte betreibt einen Pensionsstall mit Pferden. Wenn die Pferde aus der Weide ausbrechen und einen Schaden verursachen, dann würde ihre Versicherung nur dann zahlen, wenn sie die Strom nicht eingeschaltet hat, weil sonst könne sie ja nichts dafür. So war mal vor einigen Jahren ihre Aussage. Wäre das in dem Fall dann die Fahrlässigkeit? Ich frag mich nur, wer dann zahlt, wenn der Strom drin ist. Die Versicherung der Pferde?
Sorry für OT 
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Privathaftpflicht = Verschuldenshaftung (§ 823 BGB)
Hier heißt es
Zitat:
Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
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D.h. im Umkehrschluss = keine Fahrlässigkeit oder kein Vorsatz = keine Haftung. Beispiel der deliktunfähigen Kinder. Beschädigen die etwas sind sie nicht haftbar dafür zu machen. Höchstens die Eltern. Und die auch nur bei einer Verletzung der Aufsichtspflicht.
Tierhalterhaftpflicht = Gefährungshaftung (§ 833 BGB)
Zitat:
Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
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Bei privaten Hundehalter*innen also Haftung auch ohne Verschulden (Fahrlässigkeit oder Vorsatz). Im zweiten Satz des § wird aber auf "berufliche Tierhalter*innen" eingegangen und Fahrlässigkeit ("die im Verkehr erforderliche Sorgfalt" nicht beachtet = Fahrlässigkeit).
Das Ausschalten des Stroms wäre in dem Fall ein Nichtbeachten der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt = Fahrlässigkeit.