Zitat:
Zitat von merz
Zum dt. Gesetz:
https://www.bundesregierung.de/breg-...z-2021-1913672
Zum Beschluss des dt. bundesVerfassungsgerichts, der zu einer Verschärfung geführt hat (ob jetzt irgendetwas davon Verfassungsrang hat, kann ich als Laie nicht erkennen, eher „nein“ ?):
https://www.tagesschau.de/inland/kli...richt-101.html
Da wir auf dem besten/schlechtesten Weg sind, alle momentan gesetzlich verankerten Ziele zu reissen, stellt sich nach dem alten Spruch „Gesetze kann man ja ändern“ die Frage wer das macht und wie das sanktioniert ist (wieder mal als Laie überlegt)
m.
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Das Gesetz kann man in diesem Fall nicht so einfach ändern.
Der Schutz der Lebensgrundlagen, auch im Hinblick auf kommende Generationen, ist im Grundgesetz Art. 20 festgeschrieben:
"Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung."
Wikipedia erläutert die Bedeutung für die Rechtsprechung:
Art. 20a GG verpflichtet den Staat zum Klimaschutz. Dies zielt auch auf die Herstellung von Klimaneutralität. Art. 20a GG genießt zwar keinen unbedingten Vorrang gegenüber anderen Belangen, sondern ist im Konfliktfall in einen Ausgleich mit anderen Verfassungsrechtsgütern und Verfassungsprinzipien zu bringen [z.B. Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Anm. von mir]. Dabei nimmt das relative Gewicht des Klimaschutzgebots in der Abwägung bei fortschreitendem Klimawandel jedoch weiter zu.
Das Bundesverfassungsgericht stellte klar, dass der Klimaschutz globalen Charakter hat. Folglich habe der Staat, um den national gültigen Anforderungen nach Artikel 20 zu genügen, an internationalen Lösungen des Klimaproblems mitzuwirken.
Das bedeutet, wir können das Pariser Abkommen nicht einfach kündigen.
Der Staat muss zudem aus der internationalen Verpflichtung heraus eigenen (nationalen) Klimaschutz betreiben und
kann sich dieser Verpflichtung nicht mit dem Verweis auf die Emissionen anderer Staaten entziehen.
Das Bundesverfassungsgericht führte zu den Klimazielen aus, es dürfe nicht dazu kommen, dass einer Generation das Recht zugestanden werde,
"unter vergleichsweise milder Reduktionslast große Teile des CO2-Budgets zu verbrauchen, wenn damit zugleich den nachfolgenden Generationen eine radikale Reduktionslast überlassen und deren Leben umfassenden Freiheitseinbußen ausgesetzt würde".
Das bedeutet, wir dürfen laut Urteil des Bundesverfassungsgerichtes die Emissionsminderungen
nicht immer weiter auf spätere Zeitpunkte verschieben.