https://twitter.com/anwaltsgelaber/s...41061745545216
Und
https://www.gesetze-bayern.de/Conten...-41330?hl=true
Titel:
Keine Ingewahrsamnahme von Klimaaktivistinnen bei Sitzblockaden auf Münchener Straßen
Normenketten:
PAG Art. 17 Abs. 1 Nr. 2
GG Art. 2 Abs. 2 S. 2, Art. 8
StGB § 240
Leitsätze:
1. Eine Sitzblockade von Klimaaktivistinnen stellt eine Versammlung dar, die den Schutzbereich des Art. 8 GG eröffnet. (Rn. 9 – 10) (redaktioneller Leitsatz)
2. Polizeigewahrsam stellt keine geeignete Maßnahme dar, Klimaaktivistinnen von der Durchführung weiterer Aktionen abzuhalten, so dass sich der Fall im Vergleich zu den üblichen Fällen der Anwendung von Art. 17 Abs. 1 PAG unterscheidet. (Rn. 14 – 22) (redaktioneller Leitsatz)
3. Bei der Ingewahrsamnahme von Aktivisten einer Sitzblockade steht das Übermaßgebot der Verhältnismäßigkeit entgegen. (Rn. 23 – 25) (redaktioneller Leitsatz)
4. Es kann bezweifelt werden, dass das Festkleben auf der Fahrbahn als Nötigung gem. § 240 StGB strafbar ist. (Rn. 26 – 39) (redaktioneller Leitsatz)
5. Freiheitsentzug im Polizeirecht ist die ultima ratio und im freiheitlich demokratischen Rechtsstaat einer der tiefsten möglichen Eingriffe in die Grundrechte der Bürger. Geringfügigen Straftaten mit diesem Mittel zu begegnen ist nicht verhältnismäßig. (Rn. 41 – 42) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Versammlungsfreiheit, Ingewahrsamnahme, Freiheitsentziehung, ultima ratio, legitimes Ziel, bayerisches Polizeiaufgabengesetz, Sitzblockade, Klimaaktivistinnen
Fundstelle:
BeckRS 2022, 41330