Zitat:
Zitat von Drop
Da ist die StVo 2 doch recht klar. "Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Soweit erforderlich, muss die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst werden." Und hierbei geht es nicht ums Überholen oder Begegnen.
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Mir geht es um die Frage des Abstandes, wenn sich Radfahrer und Auto auf schmaler Straße begegnen. An Fußgänger habe ich nicht gedacht, obwohl Du dich auch darauf bezogen hast.
Hatte eher den Abstand zum Radfahrer im Kopf, weil es da beim Überholen konkrete Maße zum Abstand gibt, die eben beim Begegnen nicht gelten.