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Vor allem muss man sich den Begriff „Anfangsverdacht“ einem dick unterstreichen. Ein Anfangsverdacht liegt gemäß § 152 Abs. 2 StPO vor, wenn „zureichende tatsächliche Anhaltspunkte” für eine „verfolgbare Straftat” vorhanden sind.
Das ist keine hohe Hürde.
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Auf dem Weg vom “steifen Stück” zum geschmeidigen Leopard
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