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Alt 04.03.2022, 21:20   #532
Thorsten
Szenekenner
 
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Registriert seit: 03.03.2007
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Beiträge: 16.226
"Das Anbieten einer Leistung oder Ware auf einer Website stellt in der Regel noch kein Angebot auf Vertragsschluss dar, sondern ist eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes an den Kunden." (https://www.e-recht24.de/artikel/ecommerce/11.html)

Da ist es rechtlich also egal, ob du dein Angebot per Mausklick auf den "Zahlungspflichtig bestellen" oder per Fax oder Brieftaube abgibst. Der Vertrag kommt erst durch die entsprechende Erklärung des Verkäufers zustande. Manche Verfahren erleichtern halt die weitere Abwicklung oder signalisieren dir direkt, dass die Abgabe deines Angebots sich nicht mehr lohnt, da z.B. die Ware nicht mehr verfügbar ist.
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Die meisten Radwegbeschilderungen wurden von Aliens erschaffen.
Sie wollen erforschen, wie Menschen in absurden Situationen reagieren.
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