Zitat:
Zitat von NBer
und wenn nicht bleibt noch das vortäuschen einer straftat oder allgemein eine belästigung als ordnungswidrigkeit. kommt natürlich alles auf den richter an dann......
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Ohne jetzt eine Empfehlung aussprechen zu wollen, würde ich den gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff auf meine körperliche Unversehrtheit mit einer Respekts- oder Ordnungsschelle akut beenden, dafür je nach Einsichtsverhalten vom Erstatten einer Strafanzeige absehen.
Vortäuschen einer Straftat ist Tatbestandsmäßig nicht erfüllt, da hier die Behörde getäuscht werden muss und nicht das Opfer. Ich würde als Auffangtatbestand hier eher die Beleidigung analog wie beim Anspucken sehen.