Zitat:
Zitat von Klugschnacker
Der Hauptschuldige ist der Athlet. Er hat die Ausnahmegenehmigung korrekt beantragt und hatte nun zu warten, bis eine Antwort kommt.
Die Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung wurde geschaffen, damit der Athlet Wettkämpfe bestreiten kann, obwohl er ein Medikament einnimmt, das auf der Dopingliste steht. Wohlgemerkt in therapeutischen Dosierungen, die nicht leistungssteigernd sind. Das ist der Sinn der Sache: Der Athlet kann Wettkämpfe bestreiten. Wenn das durch langsame Bearbeitung unmöglich gemacht wird, ist das nicht im Sinne dessen, was diese Regel eigentlich soll.
Der Unterschied besteht darin, dass keine Absicht zur Leistungssteigerung erkennbar ist. Es wurde durch die Medikation de facto keine Leistungssteigerung erzielt. Daher ist das Medikament bereits in 5 Wochen nicht mehr auf der Liste der verbotenen Substanzen.
Das Nichterteilen einer Ausnahmegenehmigung hat eine Sperre des Athleten unmittelbar zur Folge. Dadurch ist es in meinen Augen keine rein medizinische Frage mehr. Sondern es ist die Frage nach der Verhältnismäßigkeit einer Sperre mit allen negativen Folgen für den Athleten berührt. Das gilt es abzuwägen.
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Er beantragt eine tue für eine üble Lungenerkrankung damit er dann in einem Ausdauerrennen starten kann. Wie sinnvoll erscheint dir das? Und könnte es sein, dass die usada das auch komisch fand?