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Zitat von Flow
Ist das deine persönliche Einschätzung oder bereits juristisch abgeklopft ?
Mich würde die rechtliche Lage dazu interessieren, wenn Kontaktpersonen ohne Test präventiv/auf Verdacht unter Hausarrest gestellt werden.
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Da heute ein novelliertes Infektionsschutzgesezt verabschiedet wird, habe ich mal als erstes bei Wikipedia nachgeschaut und bin auf folgendes, mir bisher nicht Bekanntes gestossen:
Im Wesentlichen regelt es den Infektionsschutz als spezielles Gebiet der Gefahrenabwehr. Es gehört damit zum Rechtsgebiet Polizeirecht.[4] Dementsprechend werden dessen Grundsätze angewendet. Unter anderem[4] muss bei Anordnungen aufgrund des IfSG zwischen der Inanspruchnahme von Störern und Nichtstörern unterschieden werden (Polizeipflichtigkeit), ist ein eingeräumtes Ermessen ordnungsgemäß zu gebrauchen (§ 40 VwVfG) und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.
Wegen der Beachtung der Verhältnismäßigkeit erleben wir offenbar bei Richtern durchaus unterschiedliche Auffassungen in der Beurteilung von vergleichbaren Fällen, und man kann auch kritisieren, wenn die Mehrzal der Verwaltungsrichter die Einschränkung von Grundrechten wegen der Gefahrenabwehr rechtfertigen. Die meisten Richter verlangen deswegen Gesetze von der Legislative mit sehr konkreten Definitionen (z.B. was gilt als "Risikogebiet" usf.), was ihnen zwar formal eine bessere Beurteilung der "Verhältnismäßigkeit" ermöglicht, aber vielleicht die epidemiologischen Erkenntnisse strapaziert und nach meiner Meinung nicht explizit in ein Gesetz rein sollte, was dann Ermessensspielraum oder Willkür (je nach Sicht ;-) ) der Exekutive bei Entscheidungen ermöglichen kann und Richtern beim Abwägen Probleme bereitet.