Zitat:
Zitat von Hafu
Aber derzeit darf die Polizei ja nicht einmal in begründeten Verdachtsfällen eine Wohnung ohne staatsanwaltschaftlichen Durchsuchungsbeschluss betreten,
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Das wird sie auch dann nicht dürfen. Zum einen ist die StA gesetzlich genausowenig legitimiert Beschlüsse zu fassen wie die Polizei und zum anderen ist der Richtervorbehalt im Grundgesetz Art 13 Abs. 2 festgeschrieben.
Gefahr im Verzuge besteht nur dann, wenn das Einholen eines richterlichen Beschlusses das Ziel der Maßnahme gefährdet. Da es hier lediglich um das Feststellen der Identitäten der "Partygäste" geht, handelt es sich bei dem Anlass um eine Zeitlage. Man kann ja so lange vor der Tür warten bis ein richterlicher Beschluss vorliegt oder die Identität der Person beim Verlassen der Wohnung feststellen.
Am grundgesetzlich festgeschriebenen Richtervorbehalt kann man auch mit der tollten Verordnung nichts ändern.