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Zitat von qbz
Es kommt doch darauf an, welches Strafmaß die entsprechenden Gesetze und Paragraphen (Arzneimittelgesetz, Dopinggesetz, StgB, gefährliche Körperveletzung) vorsehen, gegen die Schmidt verstossen hat ("hat", weil er vor Gericht das Doping eingestand, aber nicht die gefährliche Körperverletzung,) und ob die Taten als leicht, minderschwer, mittel, schwer einzustufen sind. Bei letzterem reicht das Strafmaß in der Regel eher ans obere Ende der Skala, eben Freiheitsstrafen. Und die U-Haft wurde vermutlich mit "Verdunkelungsgefahr" begründet, weil die Ermittlungen sehr viel Zeit beanspruchten, nämlich möglichst alle von ihm gedopten Athleten zu finden und einzuvernehmen, ohne dass Schmidt auf die Athleten Einfluss nehmen kann.
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... und die U-Haft gilt selbstverständlich in die Haftzeit mit rein. Ich würde mal darauf wetten, dass im Dezember das Urteil auf 24 Monate fällt und er dann entsprechend quasi mit dem Urteil entlassen wird.
Dann ist in meinen Augen das immer noch recht hart, aber wir haben doch alle jahrelang gefordert, dass Doping staatlich verfolgt werden soll. Jetzt ist dem so, es ist auch ein klares Exempel. Und das ist jetzt auch wieder falsch?