Es kommt doch darauf an, welches Strafmaß die entsprechenden Gesetze und Paragraphen (Arzneimittelgesetz, Dopinggesetz, StgB, gefährliche Körperveletzung) vorsehen, gegen die Schmidt verstossen hat ("hat", weil er vor Gericht das Doping eingestand, aber nicht die gefährliche Körperverletzung,) und ob die Taten als leicht, minderschwer, mittel, schwer einzustufen sind. Bei letzterem reicht das Strafmaß in der Regel eher ans obere Ende der Skala, eben Freiheitsstrafen. Und die U-Haft wurde vermutlich mit "Verdunkelungsgefahr" begründet, weil die Ermittlungen sehr viel Zeit beanspruchten, nämlich möglichst alle von ihm gedopten Athleten zu finden und einzuvernehmen, ohne dass Schmidt auf die Athleten Einfluss nehmen kann.
Geändert von qbz (30.09.2020 um 18:02 Uhr).
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