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Alt 21.07.2020, 13:25   #111
qbz
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Registriert seit: 24.03.2008
Beiträge: 12.766
Zitat:
Zitat von noam Beitrag anzeigen
Pauschal kann die Polizei schon einmal gar nichts. Staatliche Grundrechtseingriffe bedarfen IMMER einer Rechtsgrundlage. Welche Art Rechtsgrundlage das jeweilige Grundrecht bedarf, legt das Grundgesetz durch die in den entsprechenden Artikeln benannten Schranken fest.

Und natürlich darf die Polizei einen Platzverweis auch gegen eine Gruppe unbestimmter Anzahl aussprechen. Ziel der Maßnahme ist ja eben nicht die Repression sondern die Prävention. Es geht bei diesen Maßnahmen darum, Gefahren für Dritte oder die Integrität des Rechtsstaats abzuwehren und wenn es dazu eben erforderlich ist, eine Gruppe wegzuschicken, dann darf man das eben auch.


Darum wurde durch den Gesetzgeber ja auch (zumindest in NDS) eine Auffanggrundlage geschaffen §11 NPOG. Soll heißten: Die Polizei darf im Rahmen der Verhältnismäßigkeit alles, was notwendig ist, eine Gefahr abzuwehren.
Aber der § 11 im NPOG regelt jetzt nicht den "Platzverweis". Wenn es sich so verhält, wie Du schreibst, nämlich "Polizeilicher Platzverweis pauschal für eine Menge", verstehe ich umso weniger, warum triblade so heftig widersprach, als ich das Wort "Platzverweis" im Zusammenhang mit der "Räumung" eines Platzes von einer Menge Leute, von denen einige die öffentliche Ordnung stören, verwandte.
Polizeilicher Platzverweis
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