Übrigens:
Th. Fischer ging
möglicherweise davon aus, dass die Jugendgerichtshilfe (manchmal auch als "Jugendhilfe im Strafverfahren (JuHiS)" bezeichnet) wie die Gerichtshilfe im Erwachsenenstrafrecht Teil der Polizeibehörde sei, was aber nicht der Fall ist. Sie gehört nämlich zur Jugendhilfe bzw. zu den Jugendämtern. Das könnte ein Grund sein, weshalb er § 38 Abs. 2 und 3 als juristische Grundlage für das Vorgehen der Polizei zitierte. Bei SPON antworter er u.a. in diesem Sinne auf meine kritischen Anmerkungen:
Zitat:
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Th. Fischer: "Ich glaube nicht, dass die Polizei Aufgaben der jugendGerichtshilfe wahrnehmen wollte (nicht der „Jugendhilfe“, wie Sie schreiben). Das wäre ja in absurder Weise unzureichend. Die wollten einfach nur herausfinden, wieviel verdächtige „Migrationshintergrund“ haben. Ob das sinnvoll ist, mag dahinstehen. So richtig falsch ist es nicht, auch nicht verboten. Auch nicht „rassistisch“ per se. Polizei ist ja auch nicht von Natur aus irgendwie was Schlechteres oder Verdächtigeres als Jugendgerichtshilfe. Auch wenn (Ihnen) vielleicht das Wort nicht gefällt. Die Gerichtshilfe ist ja auch eine (Polizei)Behörde des Staats und keine Selbsthilfeorgsnisation frei verbundener Sozialpädagogen."
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Mein kritischer Kommentar, auf den Th. Fischer wie oben antwortete.
Zitat:
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qbz: "In dem von Th. Fischer zitierten JGG steht explizit, dass es zu den Aufgaben der Jugendgerichtshilfe gehört, den familiären Hintergrund, Biografie, Ausbildung, Betreuungshilfen etc. von jugendlichen Angeklagten in das Verfahren einzubringen. Die Polizei wird in der Regel als Zeuge für den Tathergang geladen. Ausserdem erhebt die Jugendgerichtshilfe solche Daten für den Zweck des individuellen Jugendstrafverfahrens und nicht für statistische Zwecke oder gar für die Öffentlichkeit. Die Polizei und die Staatsanwaltschaft können die Mitwirkung der Jugendhilfe nicht einfach ersetzen. Insofern scheint es mir keinen Einfluss auf die Länge des Verfahrens zu haben, wenn jetzt plötzlich die Polizei die genannten familären Hintergrundsdaten zusätzlich ("überobligatorisch" wie Fischer schreibt) erhebt, weil die Jugendgerichtshilfe eigenständig ihre Berichte fertigt und erstellt."
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